Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09) Leitsatz des Verfassers: Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt für die “Entscheidung” d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verhfahren vorher ergehende einstweilige [...]
weiter lesen...
29 April 2009
0 Kommentare