Wenn Sie den Forderungen aus der Abmahnung nicht nachkommen und keine erheblichen Einwendungen geltend machen, müssen Sie damit rechnen dass der Abmahnende seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchsetzt. Durch eine gerichtliche Inanspruchnahme können erhebliche Mehrkosten entstehen, die den im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Betrag in der Regel deutlich übersteigen und im Unterliegensfalle vom Abgemahnten [...]
weiter lesen...21 März 2010
Durch das Abgeben einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis wird nur ein Teil der vom geschädigten Rechteinhaber im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erledigt. Unterbleibt die Erfüllung der Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche wird der Abmahnende an deren Erfüllung weiterhin festhalten und diese schließlich gerichtlich einklagen. Dem Abgemahnten entstehen durch eine gerichtliche Inanspruchnahme, jedenfalls dann, wenn [...]
weiter lesen...21 März 2010
Wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulassen, den geforderten Betrag auf einmal zu zahlen, sollte zu der Kanzlei, die den abmahnenden Rechteinhaber vertritt, unverzüglich Kontakt aufgenommen werden. In der Regel gibt es in solchen Fällen Härtefalllösungen wie z.B. die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
weiter lesen...21 März 2010
Nach dem seit dem 1.9.2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 UrhG sind unter bestimmten Voraussetzungen, die allesamt kumulativ d.h. gleichzeitig erfüllt sein müssen, Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung nur noch in Höhe von 100,- € zu ersetzen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Die sog. Abmahnkostendeckelung bezieht sich nicht auf den Gesamtbetrag, der im [...]
weiter lesen...21 März 2010
Anwaltliche Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Alternativ kann es aber kann auch sein, dass der Abmahnende mit dem Rechtsanwalt eine geringere Rechtsanwaltshonorarpauschale vereinbart hat. Unterbreitet der Abmahnende ein Vergleichsangebot auf Grundlage einer solchen vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden Honorarvereinbarung, profitiert der Abgemahnte im Ergebnis von der vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden günstigeren Honorarvereinbarung zwischen dem Abmahnenden [...]
weiter lesen...21 März 2010
Die Abmahnung erfolgt regelmäßig unabhängig vom ebenfalls rechtswidrigen Download in erster Linie wegen des Uploads also wegen des Bereitstellens zum kostenlosen Herunterladen für Dritte innerhalb der Tauschbörse. Bei der Schadensberechnung geht es also nicht darum, was es der einmalige Erwerb einer CD (oder eines Downloads) gekostet hätte, sondern darum, was die fiktive Lizenz, das Werk [...]
weiter lesen...21 März 2010
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte die geltend gemachten Zahlungsansprüche, insbesondere die im Rahmen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Hierzu kann er gerichtlich verpflichtet werden. Die Kostenerstattungsansprüche berechnen sich, wenn zwischen dem Rechteinhaber und dem ihn vertretenden Anwälten nicht ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis des zugrundeliegenden Streitwertes. Der [...]
weiter lesen...21 März 2010
Der Abgemahnte (Unterlassungsschuldner) verpflichtet sich mit der Abgabe der Unterlassungserklärung dazu, es für die Zukunft zu unterlassen bestimmte Werke des Rechteinhabers (Unterlassungsgläubiger) öffentlich zugänglich zu machen bzw. Dritten es zu ermöglichen diese über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen und damit im Internet anderen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass der Unterlassungsschuldner dieser [...]
weiter lesen...21 März 2010
Das ist theoretisch möglich, hängt jedoch von der konkreten Formulierung der abgegebenen Unterlassungserklärung im Einzelfall ab. Insbesondere kann die Drittwirkung an mangelnder Konkretisierung auf das Verletzungsobjekt und mangelnder Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung scheitern. Anders als im Wettbewerbsrecht ist eine Drittunterwerfung im Urheberrecht nur bedingt möglich, da das Wettbewerbsrecht und das Urheberrecht unterschiedliche Schutzobjekte haben und unterschiedliche [...]
weiter lesen...21 März 2010
Die einem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist in aller Regel lediglich ein Formulierungsvorschlag (Entwurf) bzw. ein Angebot an den Abgemahnten. Es ist auch möglich eine selbstverfasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Dies birgt allerdings das Risiko, dass die Modifikationen unzulässig sind und dies dazu führt, dass der verletzte Rechteinhaber diese nicht annimmt (z.B. dann, wenn die Vertragsstrafe [...]
weiter lesen...
21 März 2010
0 Kommentare