Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die einzige Möglichkeit, die Gefahr einer Wiederholung zu beseitigen und damit den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Strafbewehrung bedeutet, dass der Rechtsverletzer verspricht, im Falle zukünftiger gleichartiger Verstöße eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen (sog. Vertragsstrafeversprechen). Nur durch eine ausreichende Strafbewehrung erfüllt die Unterlassungserklärung die gesetzlichen Anforderungen, um den Unterlassungsanspruch [...]
weiter lesen...21 März 2010
Aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten und auch ansonsten wirksamen Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt und der Unterlassungsanspruch des Schutzrechtsinhabers ist erfüllt und die Sache insoweit erledigt. Wird die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt, kann der Verletzte im gerichtlichen Eilverfahren oder durch eine Klage den Erlass eines gerichtlichen Titels (z.B. einer einstweiligen Verfügung [...]
weiter lesen...21 März 2010
Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Rechtsverletzer die aufgrund seiner Rechtsverletzung bestehende sog. Wiederholungsgefahr ausräumen und so ggf. einen teuren Rechtsstreit (Unterlassungsklage, einstweiliges Verfügungsverfahren) vermeiden. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ein entsprechendes Verlangen des Verletzten wird ein Vertrag begründet, der den Verletzer verpflichtet, entsprechende Handlungen in Zukunft zu unterlassen und falls er [...]
weiter lesen...21 März 2010
Das öffentliche Zugänglichmachen in einer Tauschbörse stellt gerade keinen Fall der Privatkopie dar, die von § 53 UrhG gedeckt wäre. Unter Privatkopie fällt nur, was sich im häuslichen Bereich oder im persönlich verbundenen Bereich (z.B. enger Familien- und Freundeskreis) abspielt und ausschließlich für diesen bestimmt ist, nicht jedoch die Vervielfältigung zum Zwecke des öffentlich verfügbaren [...]
weiter lesen...21 März 2010
Grundsätzlich bedarf es zur Vornahme illegaler Up- und Downloads keiner Anwesenheit von Personen bzw. des Anschlussinhabers, wenn ein Computer eingeschaltet ist und über den ermittelten Internetanschluss mit dem Internet verbunden ist und der Download- bzw. Uploadvorgang einmal in Gang gesetzt wurde bzw. eine Filesharingsoftware aktiv ist. Außerdem ist es möglich, dass die Rechtsverletzung durch Dritte [...]
weiter lesen...21 März 2010
Der Anschlussinhaber hat durch den Internetanschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Er hat demgemäß entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern. Andernfalls hat er den unberechtigten Gebrauch zu verantworten. So haftet der Anschlussinhaber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Betrieb eines unverschlüsselten WLAN, wenn er dieses nicht mittels persönlichem, [...]
weiter lesen...21 März 2010
Der Anschlussinhaber hat durch den Internetanschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Er hat demgemäß entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern. Andernfalls hat er den unberechtigten Gebrauch zu verantworten. Die Anzahl der Personen, die auf einen häuslichen Computer oder Anschluss zugreifen können, ist in aller Regel überschaubar, so [...]
weiter lesen...21 März 2010
Der überwiegende Teil der Gerichte geht davon aus, dass Eltern ihren Kindern keinesfalls den Anschluss nach Gutdünken überlassen dürfen. Sie haben die Pflicht zur Aufklärung ihrer Kinder, ihr Tun zu überwachen und ggf. ein widerrechtliches Verhalten zu unterbinden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09; LG Hamburg, 25.01.2006, Az. 308 O 58/06; [...]
weiter lesen...21 März 2010
Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast ist der abgemahnte Anschlussinhaber dazu verpflichtet, mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn er dies selbst nicht gewesen sein will. Wenn ein Dritter nachweislich die Rechtsverletzung begangen hat, entfällt eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Täter. Jedoch ist der Anschlussinhaber dadurch keineswegs von jeglicher Haftung befreit. Es stellt sich [...]
weiter lesen...21 März 2010
Grundsätzlich trifft den Abmahnenden als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale. Der Rechteinhaber hat demzufolge das Vorliegen einer Urheberechtsverletzung und wer diese begangen hat, zu beweisen. Im Gegensatz zum Strafrecht, das eine zweifelsfreie Identifikation des Täters für dessen Verurteilung verlangt, kommt im Zivilrecht dem Anspruchssteller, also Rechteinhaber eine Beweiserleichterung zugute, da er [...]
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21 März 2010
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