Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutsche Zeitung
]]>Um im Internet den roten Faden nicht zu verlieren und sich von der Flut von Informationen und vermeintlich gut gemeinten Tipps nicht beirren zu lassen, sollten fernab von individuellen Einwänden folgende Grundsätze beachtet werden:
Grundsätzlich gilt, dass die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken über ein Filesharingnetzwerk (genau wie der Download an sich auch) verboten ist und die Rechte des Schutzrechtsinhabers verletzt. Diesem erwachsen aus der Rechtsverletzung gegenüber dem Verletzer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz inklusive der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Daneben haftet auch der Anschlussinhaber, der seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt für Rechtsverletzungen, für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begehen als Störer, wenn er zumutbare Sicherungs- und Kontrollpflichten verletzt. Die Ansprüche des Verletzten sind im Klagewege durchsetzbar. Um den – für alle Beteiligten – zeitaufwendigen und kostspieligen Gang vor Gericht zu ersparen, gibt das Gesetz dem Verletzten die Möglichkeit, seine Ansprüche außergerichtlich – sozusagen auf vereinfachtem Wege – geltend zu machen. Dies dient der Prozessökonomie und dem beiderseitigen Erledigungsinteresse.
Einigen sich die Parteien außergerichtlich, z.B. durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung eines Vergleichsbetrages zur Abgeltung der Rechtsverfolgungskosten, können Arbeitsaufwand und Kosten sowie die Beschäftigung des Gerichts mit der Sache vermieden werden und die Angelegenheit findet eine gütliche Erledigung. Dies ist oft für beiden Parteien die einfachste und mit dem geringsten Kostenrisiko verbundene Lösung. Anstatt also den Fehler zu machen, sich auf den Vortrag immer wiederkehrender Einwendungen, die allesamt nicht geeignet sind, die Grundsaätz der Haftung auszuhebeln, zu verlassen, kann eine vergleichsweise Einigung in der Regel schnell und zielführend erreicht werden und dadurch der Rechtsfrieden wieder hergstellt werden.
“Der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Internetprovider die abgefragte IP-Adresse möglicherweise deshalb falsch zugeordnet haben könnte, weil die dort gespeicherte Uhrzeit um bis zu eine Sekunde von der Uhrzeit abweicht, die von der Ermittlungsfirma zugrundegefegt worden ist. Zwar mag danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Musikdateien von einem anderen Anschluss aus angeboten worden sind, dem die fragliche IP-Adresse zu dem abgefragten Zeitpunkt neu zugewiesen worden ist, nachdem sie bis eine Sekunde zuvor dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war. Die Wahrscheinlichkeit, dass die von den Klägerinnen veranlassten Ermittlungen gerade in der Sekunde begonnen haben, in der die Beklagten ihre Verbindung zum Internet getrennt haben, ist jedoch minimal und liegt bereits bei einer Verweildauer von gut einer Viertelstunde, was weit unter dem Durchschnitt liegen dürfte (insbesondere bei einer Nutzung des Internets über ein WLAN in einem Haushalt, in dem mehrere Personen auf das Internet zugreifen), bei 1 %. Eine richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO setzt aber nicht eine völlige Gewissheit voraus, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. PG-Laumen, ZPO, 2. Aufl., § 286 Rdn. 3).”
]]>Das OLG Köln hat hierzu in einer Entscheidung vom 17.11.2011 wie folgt ausgeführt:
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Titel “S….” von dem-
jenigen Internetanschluss in die Tauschbörse eingestellt worden ist, dem zur Tatzeit
die in der Antragsschrift angegebene IP-Adresse zugewiesen war. Das ergibt sich
aus den von dem Landgericht zutreffend dargelegten Gründen aus den Ergebnissen
der mit der Ermittlung betrauten Evidenzia GmbH & Co KG. Anhaltspunkte dafür,
dass die von jenem Unternehmen eingesetzte Software ePac nicht zuverlässig gear-
beitet haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil wird die Richtigkeit der Ergebnisse
- auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an – dadurch
bestätigt, dass die Software zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils den Anschluss
des Antragsgegners als denjenigen ermittelt hat, von dem aus Werke in die Tausch-
börse eingestellt worden sind.
Mehr Informationen zum Thema einstweilige Verfügung finden Sie in unseren Newsbeiträgen “Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt: Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing)“, “Nichtreagieren auf eine Abmahnung? Welches Risiko besteht?” und “Kostenrisiko: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (sog. mod. UE) kann teuer werden” sowie in unseren FAQ – einfach per Schlagwortsuche!
]]>Abgemahnt werden Internetnutzer, die die Musiktitel über ein Peer-to-Peer-Netzwerk anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und damit weltweit kostenlos öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Abmahnung besteht aus einer umfassenden Darstellung der Sach- und Rechtslage, einer vorformulierten Unterlassungserklärung, eines Datenblattes mit Darstellung der Ermittlungsdatensätze und den Datenauskünften des jeweiligen Providers, sowie den Auskunftsbeschlüssen des jeweils zuständigen Landgerichts. Auffällig ist, dass die Abmahnung zwei Ermittlungsdatensätze enthält und damit der Einwand von Ermittlungsfehlern leer laufen dürfte.
Die in Frankfurt ansässige WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum spezialisiert.
]]>Abgemahnt werden Internetnutzer, die das Lied ohne Berechtigung anderen über eine Filesharingsoftware zum Herunterladen angeboten haben. Für die Rechtsverletzung durch die unerlaubte Zugänglichmachung des Lieds „Turn This Club Around“ des Künstlers R.I.O. feat. U-Jean wird von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein pauschaler Betrag in Höhe von € 450,- und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Die Abmahnung besteht aus einer umfassenden Darstellung der Sach- und Rechtslage, einer vorformulierten Unterlassungserklärung, eines Datenblattes mit Darstellung der Ermittlungsdaten und der Datenauskunft des jeweiligen Providers, sowie dem Auskunftsbeschluss des jeweils zuständigen Landgerichts.
Die in Frankfurt ansässige WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum spezialisiert.
]]>Aktuell werden von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf das Lied „Niemand (Was Wir Nicht Tun)“ der Künstlerin Joy Denalane verschickt. Die Plattenfirma Nesola GmbH wehrt sich hiermit gegen die massenhafte rechtswidrige Verbreitung der Werke der Künstlerin Joy Denalane über sog. Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke). Die Abmahnung der WeSaveYourCopyRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH enthält eine umfangreiche Darstellung der Sach- und Rechtslage, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, einen Auszug aus der Bestandsdatenauskunft des Providers sowie den Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG des jeweils zuständigen Landgerichts. Zur Abgeltung der aus der Rechtsverletzung durch die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung im Wege des Filesharing gegenüber dem Anschlussinhaber bestehenden Ansprüche wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von € 450,- aufgefordert.
]]>Der Studie nach gibt es in Deutschland 3,7 Mio. Menschen, die Medieninhalte in großen Mengen von illegalen Quellen herunterladen und nutzen, ohne hierfür zu bezahlen. Betroffen hiervon sind neben Musik vor allem Filme, TV-Serien und Bücher. 73 Prozent derjenigen, die sich Medieninhalte aus ille-galen Quellen herunterladen, geben gar kein Geld für legale Angebote aus. Damit räumt die DCN-Studie mit dem Märchen auf, dass diejenigen, die Medieninhalte rechtswidrig im Internet herunterladen die besseren Medienkonsumenten seien, da sie den erlangten Inhalt nur zum Probehören (Pro-besehen, Probelesen) nutzen würden und ihn bei Gefallen kaufen würden.
Neben den rückläufigen Peer-2-Peer-Netzwerken sind es vor allen Dingen sog. Sharehostingdienste (Filehoster) Dreh- und Angelpunkt einer Szene, bei der man mitunter den Eindruck gewinnen kann, dass die massenhafte Verletzung von Urheberrechten als revolutionäre Tat aufgefasst wird. Share-hoster sind der DCN-Studie nach in Deutschland die Hauptquelle für die illegale Beschaffung von Medieninhalten. Anbieter von Sharehosting-Dienste und Usenet-Anbieter machen Millionenumsätze, indem sie anonymen Zugriff auf aktuelle, rechtswidrig angebotene Medieninhalte ermöglichen. Der Fall kino.to hat – bereits bevor ein Urteil über die Verantwortlichen gesprochen worden ist – offenbart, dass mit der Verletzung von Urheberrechten im Internet Millionen zu verdienen sind.
Seit der Einführung von Breitband-Internetanschlüssen werden die Rechte von Kreativen im Internet mit Füßen getreten. Durch die unzureichenden gesetzlichen Möglichkeiten, Rechtsverletzern im Internet habhaft zu werden, hat sich auf Seiten der Internetnutzer ein falsches Bewusstsein etabliert. Die freie Nutzung des Internet wird mit kostenloser Verfügbarkeit digitaler Inhalte gleichsetzt. Trotz vielfältiger Maßnahmen der Rechteinhaber und einem breiten Angebot legaler Vertriebswege für digitale Inhalte im Internet werden Urheberrechte im Internet heute in einem Ausmaß verletzt wie nie zuvor. Politik und Gesetzgebung sind nun gefragt, um Wege zu schaffen, dass geistiges Eigentum im Internet effektiver durchzusetzen und massenhaften Rechtsverstößen effektiver entgegenzuwirken ist.
]]>Das OLG Köln führt hierzu im Beschluss aus:
„Denn die Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung führt nicht dazu, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt keine Vergütung schuldet. … daher kommen in diesem Fall die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung. Nach diesen tritt an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung….die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung, also das gesetzliche Anwaltshonorar ( vgl. BGHZ 18, 340, 347)“
Auch ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse und der daraus folgenden Auskunft über den Anschlussinhaber hat das OLG Köln unter Verweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung („Sommer unseres Lebens“) erneut abgelehnt.
Darüber hinaus hat das OLG nochmals bestätigt, dass denjenigen, der abgemahnt wird, eine Pflicht auf dieses Abmahnung zu antworten trifft. Wer auf eine Abmahnung nicht antwortet bzw. sich nicht zum Sachverhalt äußert, haftet auf die Rechtsverfolgungskosten, die hierdurch entstehen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
]]>Wie alle anderen Rechtsanwälte vertreten auch Anwälte, die im Bereich des Urheberrechts tätig sind, Ihre Mandanten und sind im Rahmen dessen dazu beauftragt und verpflichtet, deren Interessen wahrzunehmen und deren Ansprüche durchzusetzen. Jeder Rechtsanwalt bzw. jede Rechtsanwaltskanzlei, egal in welchem Rechtsgebiet diese tätig ist, verfolgt ein Geschäftsmodell, nämlich mit der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten Geld zu verdienen. Dies ist weder per se rechtswidrig, noch rechtsmißbräuchlich und auch nicht moralisch verwerflich, sondern das tägliche Geschäft eines jeden Rechtsanwalts.
Auch ein massenhaftes Vorgehen gegenüber einer Vielzahl von Rechtsverletzungen bzw. Rechtsverletzern ist nicht per se rechtswidrig, sondern lediglich die Reaktion auf massenhafte Rechtsverstöße, die ein massenhaftes Vorgehen erst erforderlich machen. Das Vorgehen gegenüber Urheberrechtsverletzern stellt die legitime Ausübung der dem jeweiligen Urheber bzw. Rechteinhaber zustehenden Rechte dar. Dabei ist zu beachten, dass ein außergerichtliches Vorgehen mittels Abmahnung dem Rechtsverletzer zu Gute kommt, da dieses auf eine außergerichtliche Erledigung abzielt und somit kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Der Gesetzgeber hat die Abmahnung gerade als Instrument der außergerichtlichen Einigung und zu Zwecken der Prozessökonomie vorgesehen. In den gesetzgebungsmaterialien heisst es hierzu:
“Eine Abmahnung ist eine Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine genau bezeichnete Handlung rechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrtes Unterlassungserklärung abzugeben” (BT-Drucksache 15/1487 v. 22.8.2003, S. 25).
Dieser gesetzgeberische Wille hat im Urheberrecht in § 97a UrhG Niederschlag gefunden. Die Abmahnung soll demnach erfolgen, bevor ein Anspruch auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt wird.
]]>Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung) führt das LG Köln aus, dass diese Vorschrift vorliegend nicht greife, da die Rechtsverletzung an einem Kinofilm die Schwelle der Unerheblichkeit überschreite, zumal dieser zu insg. 5 Zeitpunkten angeboten wurde.
RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 29.6.2011
]]>Der Inhaber des Internetanschlusses wurde mit Hilfe der P2P-Monitoring-Software ePac der Firma Evidenzia & Co KG ermittelt. Zur Zuverlässigkeit der Software führt das Gericht im Urteil aus: „Die … genutzte Software ePac ist dabei in der Lage, jeweils fehlerfrei und eindeutig IP-Adresse, Datum, sekundengenau Uhrzeit, angebotene Datei und das Tauschbörsenprogramm (Client) zu erfassen und zu speichern.“
Die Richter bestätigten außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“. Demnach spricht eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, wenn über einen bestimmten Internetanschluss eine Rechtsverletzung festgestellt wird. Zu seiner Entlastung verwies der Anschlussinhaber vorliegend darauf, dass er Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Zum Beweis seiner Unschuld bot er den Ausbau der Festplatte als Beweis an. Beides wies das Landgericht als ungeeignete Beweismittel zurück. Der Anschlussinhaber haftete daher als Täter der Urheberrechtsverletzung. Den Streitwert setzten die Magdeburger Richterinnen auf 10.000,- € fest.
RA Christian Weber & RA Christian Kramarz LL.M., Frankfurt am Main, 27.6.2011
]]>Gegen Urheberrechtsverletzer, die auf ein Abmahnschreiben nicht reagieren, werden von Seiten der Rechteinhaber in letzter Zeit verstärkt einstweilige Verfügungen vor den zuständigen Landgerichten erwirkt. Die Kosten haben in der Regel die Rechtsverletzer zu tragen. Diese sind durchaus erheblich.
Hier finden Sie beispielhaft eine einstweilige Verfügung, die wegen der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung der Tonaufnahmen des Musiktitels “Move it” (Culcha Candela) von der Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH gegen eine Nutzerin eines Filesharingnetzwerkes vor dem LG München erwirkt wurde (LG München I, Az. 37 O 631/11). Die Rechtsverletzerin hatte auf das Abmahnschreiben hin nicht reagiert, so dass die Ansprüche der Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH auf gerichtlichem Wege durchgesetzt wurden.
Die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beliefen sich (vorliegend hatte das LG München I den Streitwert auf 10.000,- € festgesetzt) auf mehr als das Doppelte des im vorliegenden Falles im Abmahnschreiben zuvor angebotenen pauschalen Einigungsbetrages. Hinzu kommen die Kosten der Abmahnung sowie der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung. Diese Beträge können unabhängig vom einstweiligen Verfügungsverfahren weiterverfolgt und durchgesetzt werden. Das Prozesskostenrisiko ist folglich beim Nichtreagieren auf eine Abmahnung erheblich.
RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 26.06.2011
]]>RA Christian Kramarz, LL.M. 23.06.2011
]]>Die Plattform war ein hochprofessionelles Netzwerk, das auf die massenhafte Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet war und Nutzern die Möglichkeit bot, aktuelle Kinofilme über das Internet im Wege des Streaming kostenlos und teilweise noch vor dem offiziellen Kinostart zu Hause am Computer anzuschauen.
Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie z.B. Kinofilmen, Musik etc. im Internet setzt regelmäßig eine Einwilligung des betroffenen Rechteinhabers voraus. Eine solche lag nicht vor. Das System kino.to war darauf ausgerichtet, über sog. Abofallen und Werbung Einnahmen zu generieren. Dabei wurden nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen alle Teilnehmer vom Uploader über den Streamhoster bis hin zur Plattform selbst an den so generierten Umsätzen beteiligt. Nach Informationen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurden im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei den mutmaßlichen Betreibern der Plattform allein über 2,5 Millionen Euro und mehrere Luxusautos beschlagnahmt. Es besteht der Verdacht, dass sich die Betreiber von kino.to wegen der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach §§ 106, 108a UrhG strafbar gemacht haben. Ob auch gegen die Nutzer vorgegangen wird, werden die weiteren Ermittlungen zeigen. Den Nutzern rechtswidriger Angebote im Internet sollte klar sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dass die Teilnahme daran die Kreativen schädigt und Geschäftsmodelle fördert, die ihr Geld mit dem Diebstahl geistigen Eigentums verdienen.
Insider-Interview mit einem kino.to-Uploader
RA Christian Kramarz, LL.M., Frankfurt am Main, 10.06.2011
]]>Das AG Düsseldorf führt hierzu aus:
(Auszug aus dem Urteil des AG Düsseldorf vom 5.4.2011, Az. 57 C 15740/09)
]]>Datum: 11.05.2011
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 763/10
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk “Z”. Sie beauftragte die Firma M. mit der Überwachung, ob dieses Filmwerk in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken unerlaubt zum Download angeboten wird. Mit Hilfe der von ihr entwickelten Software “Observer” stellte die M. fest, daß das Filmwerk “Z” in dem Peer-to-Peer-Netzwerk D u.a. zu den folgenden Zeitpunkten über die nachfolgend genannten IP-Adressen zum Download bereitgehalten wurde:
3
• 25.09.2009, 01:16:02 Uhr, IP-Adresse: ####
• 26.09.2009, 01:41:51 Uhr, IP-Adresse: ####
• 26.09.2009, 12:45:48 Uhr, IP-Adresse: ####
• 27.09.2009, 11:04:13 Uhr, IP-Adresse: ####
• 28.09.2009, 15:09:26 Uhr, IP-Adresse: ####
4
Die U AG als zuständiger Internet-Service-Provider erteilte der Klägerin auf eine entsprechende Gestattungsanordnung des Landgerichts Köln vom 27.10.2009, 9 OH 1563/09 die Auskunft, dass diese IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten sämtlich der Beklagten zugewiesen gewesen seien.
5
Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten und zum Ersatz des materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auffordern.
6
Unter dem 14.04.2010 erhielten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sodann ohne Angabe eines konkreten Aktenzeichens und ohne sonstigen Bezug eine von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete und im Namen von 9 Unterlassungsschuldnern, darunter der Beklagten, abgegebene Unterlassungserklärung des Inhalts, daß diese sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichteten, es zu unterlassen, “geschützte Filmwerke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.” Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung wird auf Bl. 124 d.A. Bezug genommen.
7
Die Klägerin hält diese Unterlassungserklärung nicht für ausreichend, da sie einerseits zu weitgehend und zu unbestimmt sei und andererseits auch die Verletzungshandlung der Vervielfältigung nicht erfasse. Sie verfolgt ihr Unterlassungsbegehren deshalb mit der vorliegenden Klage weiter.
8
Die Klägerin hat dabei neben dem auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten gerichteten und zunächst auch die Umsatzsteuer beinhaltenden und auf EUR 1.641,96 lautenden Zahlungsantrag ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerin, insbesondere den Film “Z” im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat sie den Unterlassungsantrag abgeändert.
9
Die Klägerin beantragt nunmehr,
10
die Beklagte zu verurteilen,
11
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Film “Z” oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
12
b) an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit und bestreitet in der Sache für ihre Person, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben; sie nutze keine Tauschbörsenprogramme. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, daß über ihren Internetanschluß die behauptete Verletzungshandlung überhaupt erfolgt sei. Sie unterhalte ein entsprechend dem Stand der Technik verschlüsseltes drahtloses Netzwerk, zu dem nur die im Haushalt wohnenden erwachsenen Familienangehörigen, namentlich ihr erwachsener Sohn Zugang hätten. Ob dieser Tauschprogramme nutze, wisse sie nicht. Es sei ihr auch nicht zumutbar, ihren Sohn auf das Verbot urheberrechtswidriger Verhaltensweisen hinzuweisen und sein Verhalten zu überwachen, zumal ohnehin keine technischen Möglichkeiten bestünden, die Nutzung von Tauschbörsen durch Familienmitglieder sicher zu unterbinden.
16
Überdies fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn sie habe schon unter dem 16.02.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nach welcher sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichtet habe, es zu unterlassen, “geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.” Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung, deren Existenz und Zugang die Klägerin bestreitet, wird auf Bl. 126f d.A. Bezug genommen.
17
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, daß Abmahnkosten auch deshalb nicht zu ersetzen seien, weil die Abmahnung zum einen rechtsmißbräuchlich sei, da die Klägerin im reinen Gebührenerzielungsinteresse massenhaft die Nutzer der Tauschbörsen abmahne, nicht jedoch gegen die Erstanbieter vorgehe und zum anderen davon auszugehen sei, daß die Klägerin mit ihren Prozeßbevollmächtigten eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen habe. Jedenfalls aber liege ein Fall von § 97a Abs. 2 UrhG vor.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe
20
Die Klage ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.
21
I.
22
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insoweit besteht Begehungsgefahr jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln, in dem der Download auch bestimmungsgemäß möglich war und künftig erfolgen könnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, § 32 ZPO begründe eine Zuständigkeit nur insoweit, als das angegangene Gericht das sachnächste sei, läßt sich diese Einschränkung weder dem Gesetz noch der in Bezug genommenen Entscheidung BGH VI ZR 217/08 v. 10.11.2009 entnehmen. Insbesondere aus letzterer läßt sich – ungeachtet des Umstandes, daß sich diese Entscheidung im Unterschied zum vorliegenden Fall mit der internationalen Zuständigkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Begründung und nicht der Verneinung der Zuständigkeit befaßte – nur entnehmen, daß die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt. Daran hat auch die Kammer keinen Zweifel; entscheidend ist vielmehr, daß sich die Website bestimmungsgemäß auch an im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Nutzer richtet und die Rechtsverletzung daher auch in diesem droht. Dies ist bei der hier streitgegenständlichen Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Tauschbörsen schon nach dem Wesen derselben, die auf der Basis der Vernetzung ihrer Nutzer funktionieren, der Fall.
23
II.
24
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.
25
1. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15, 31 UrhG an dem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) “Z”. In diese Rechte hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem über ihren Internetanschluß das Filmwerk ohne Zustimmung der Klägerin über das Peer-to-Peer-Netzwerk D zu den genannten fünf Zeitpunkten zum Download bereitgehalten und damit vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) wurde.
26
a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar trifft grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH v. 12.05.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens (GRUR 2010, 633ff) besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat den Vermutungstatbestand dargetan und die Beklagte ist diesem weder ausreichend entgegengetreten, noch ist es ihr nach ihrem Verteidigungsvorbringen gelungen, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Sie ist daher auf der Grundlage ihres eigenen Verteidigungsvorbringens bereits als aktive Täterin bzw. unmittelbare Handlungsstörerin anzusehen; jedenfalls aber wäre sie als Zustandsstörerin anzusehen.
27
aa) Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlußinhabers, die dessen sekundäre Darlegungslast begründet, setzt voraus, daß feststeht, daß das geschützte Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet war. Hierzu hat die Klägerin die Ermittlungsprotokolle der Firma M sowie die Auskünfte der DTAG als Internet-Service-Provider vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht bestritten, daß die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, was allein den Vermutungstatbestand erfüllt und die Vermutungsfolge begründet. Sie hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, daß über ihren Internetanschluß eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Das aber liegt zum einen sowohl sie selbst betreffend als auch bezüglich der Familienmitglieder, die sie zur Not befragen muß, in ihrem eigenen Erkenntnis- und Verantwortungsbereich und kann deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte hätte vielmehr ausdrücklich bestreiten müssen, daß weder sie, noch die Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben. Zum anderen kommt hinzu, daß dieses Bestreiten nicht den Vermutungstatbestand sondern die Vermutungsfolge betrifft.
28
bb) Demnach ist davon auszugehen, daß das geschützte Werk “Z” von IP-Adressen aus, die zu den fraglichen Zeitpunkten der Beklagten zugeordnet waren, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Nach der Entscheidung BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – besteht die tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlußinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartut, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen. Ein bloß einfaches Bestreiten der eigenen Täterschaft genügt daher nicht.
29
Vorliegend hat sich die Einlassung der Beklagten indes zunächst in einem bloß einfachen Bestreiten der eigenen Täterschaft und dem Hinweis, daß noch andere erwachsene Familienmitglieder Zugang zu dem Internet gehabt hätten, erschöpft. In der Duplik konkretisierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, daß auch ihr im Haushalt lebender erwachsener Sohn Zugang zu dem Internetanschluß gehabt habe, sie aber nicht wisse, ob dieser Tauschbörsen genutzt habe.
30
Nach Auffassung der Kammer genügt dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung 6 W 42/11 vom 06.04.2011 hieran keine hohen Anforderungen gestellt und bereits in dem Umstand, daß der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Beklagten unstreitig ebenfalls Zugriff auf das Internet gehabt habe, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf erkannt, weil auch der Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hieraus kann nach Auffassung der Kammer indes nicht der Schluß gezogen werden, daß bereits jeder Hinweis auf die Zugangsmöglichkeit einer dritten Person ohne weitere Nachforschung und Darlegung zu deren Tätigkeit ausreichend wäre, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Denn würde man den schlichten Hinweis auf eine dritte Person als ausreichend ansehen, fiele die vom BGH in der Entscheidung Sommer unseres Lebens aufgestellte tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers, die ihren Grund in der Beweisnot des Rechteinhabers findet, im Ergebnis in sich zusammen. Denn dann bestünde für den Rechteinhaber das Risiko, daß der Anschlußinhaber durch Bestreiten der eigenen Täterschaft und den bloßen Verweis auf die Möglichkeit einer Tatbegehung durch einen Dritten die tatsächliche Vermutung widerlegt und sich hinsichtlich seiner dann nur noch in Betracht kommenden Störereigenschaft entlastet, umgekehrt aber der in Bezug genommene Dritte wiederum die Verantwortlichkeit unter Hinweis auf den Anschlußinhaber abstreitet. Nimmt man die sekundäre Darlegungslast und die sie tragenden Erwägungen ernst, muß daher nach Auffassung der Kammer zumindest “Roß und Reiter” genannt und mitgeteilt werden, wer die Tat begangen hat. Denn nur dann kann der Kläger, zu dessen Gunsten und wegen dessen Unkenntnis der tatsächlichen Umstände die Vermutung überhaupt besteht, den Prozeß sachgerecht fortführen, da eine Störereigenschaft an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, je nachdem ob die Tat durch Haushaltsangehörige (unterbliebene Belehrung/Kontrolle) oder durch außenstehende Dritte begangen sein soll (unterbliebene Sicherung des Anschlusses). Das setzt voraus, daß die Beklagte mitteilt, ob und wenn ja welcher Haushaltsangehörige die Tat begangen hat oder dass sie auch für diese eine Tatbegehung substantiiert bestreitet, so daß nur eine Tatbegehung durch außenstehende Dritte in Betracht kommt. Die Beklagte muß sich deshalb zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, daß die Rechtsverletzung überhaupt über ihren Internetanschluß erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert. An einem solchen Vortrag fehlt es hier, so daß die tatsächliche Vermutung gegen die Beklagte streitet.
31
cc) Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Beklagte jedenfalls als Störerin haftbar. Störer ist grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise adäquat kausal zu Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, ist allerdings die Verletzung von Prüfpflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH v. 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens).
32
Eine solche Verletzung von Prüfpflichten liegt zum einen vor, soweit der W-Lan Anschluß nicht ordnungsgemäß gesichert ist. Auch hierzu hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen: sie hat lediglich unsubstantiiert erklärt, eine dem Stand der Technik eingesetzte Verschlüsselung eingesetzt zu haben, weswegen Fremden der Zugang zu ihrem Anschluß unmöglich gewesen sei. Weitere Ausführungen zur Art der Verschlüsselung macht sie nicht. Für eine Verletzungshandlung durch Dritte würde die Beklagte daher als Störerin auf Unterlassung haften.
33
Dies gilt ebenso, wenn die Verletzungshandlung nicht durch Dritte, sondern durch die grundsätzlich zur Nutzung des Internetanschlusses berechtigten Familienmitglieder erfolgt wäre. Zwar mag man erwägen, daß eine Aufklärungs- und Überprüfungspflicht gegenüber dem Ehegatten unzumutbar ist, denn auch wenn der Telefon- und Internetanschluß – wie häufig – nur auf einen der Ehegatten angemeldet ist, werden die Ehegatten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch von einem gemeinsamen Anschluß ausgehen, zumal sie nach § 1357 BGB auch beide wirtschaftlich dafür einzustehen hätte. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn dieses Argument überzeugt nicht gegenüber sämtlichen anderen Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder sonstigen Hausgenossen (vgl. OLG Köln, GRUR RR 2010, 173). Denn diese sind nicht Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft, sondern ihnen wird Teilhabe lediglich gestattet. In diesen Fällen aber ist es nach Auffassung der Kammer nicht unzumutbar, auf die Einhaltung der Grenzen ordnungsgemäßer Nutzung zu drängen.
34
b) Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Sie ist auch weder durch die Unterlassungserklärung vom 14.04.2010 noch durch diejenige vom 16.02.2010 entfallen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind einerseits schon inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche “geschützte Werke” der Klägerin beziehen. Überdies begründet die darin liegende Weite der Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit.
35
c) Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rechteinhaber dürfen grundsätzlich frei entscheiden, gegen welche Verletzer sie vorgehen. Im Übrigen fehlt auch jeder greifbare Vortrag dazu, daß die Klägerin gerade nicht gegen die Erstverletzer vorgeht.
36
2. Aus den vorgenannten Gründen war zugleich die Abmahnung berechtigt, so daß auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG). Dieser ist – so wie er mit der Klagebeschränkung geltend gemacht wird, nämlich ohne Umsatzsteuer – grundsätzlich zutreffend berechnet. Gegen den zugrunde gelegten Streitwert von EUR 50.000,00 bestehen bei einem Kinofilm der vorliegenden Art keine Bedenken. Auch der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden.
37
Es liegt auch kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, denn angesichts des Umstandes, daß die Rechtsverletzung an einem Kinofilm erfolgte, ist die Schwelle der Unerheblichkeit überschritten, zumal wenn man berücksichtigt, daß dieser Film nach den Darlegungen der Klägerin zu fünf Zeitpunkten angeboten wurde.
38
Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin habe mit ihren Anwälten ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart, erfolgt dies erkennbar ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich. Ob nach einer außergerichtlichen Einigung weniger verlangt wird, kann dahinstehen, da nachträgliche Einigungen über die Gebührenhöhe nicht per se untersagt sind.
39
III.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage eingeschränkt hat, liegt hierin eine teilweise Klagerücknahme, die zur Auferlegung des hierauf entfallenden Kostenanteils führt. Die Klägerin hat den Antrag, der ursprünglich auf sämtliche ihrer urheberrechtlich geschützten Werke lautete, zum einen auf das konkrete Werk “Z” beschränkt und stützt sich zudem auch nicht mehr auf die Verletzungshandlung des Verbreitens. Weiterhin hat sie den Antrag dahingehend eingeschränkt, daß als Tatmedium allein das Internet erfaßt ist und die unbestimmte Verletzungshandlung eines öffentlich zugänglich Machens “auf sonstige Art und Weise” nicht weiter verfolgt wird. Diese Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages ist mit einer Kostenquote von 20% zu bemessen.
41
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42
IV.
43
Streitwert:
44
a) bis zum 21.01.2011: 50.000,00 EUR
45
b) danach: 40.000,00 EUR
Link zum Volltext der Entscheidung
Die Entscheidung wurde herbeigeführt durch die Rechtsanwaltskanzlei Schutt & Waetke aus Karlsruhe.
]]>Als Störer auf Unterlassung haftet nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wer – ohne Teilnehmer oder Täter zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt, indem er Prüfpflichten verletzt, deren Umfang sich danach bestimmen, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 f., Tz. 19 – Sommer unseres Lebens mwN.). Nach Auffassung des OLG Köln muss derjenige, der sich einen Internetanschluss verschafft und diesen Dritten zur Verfügung stellt, über die grundlegenden Bedingungen der Nutzung des Internets informieren, von denen man sich in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann. Zu diesen Bedingungen gehört der Umstand, dass es im Internet illegale Angebote, darunter die sog. Tauschbörsen, gibt. Soweit dem Anschlussinhaber die entsprechenden Kenntnisse fehlen, verstößt er jedenfalls willentlich gegen die Pflicht, sich zu informieren und trägt damit – indem er diese Kenntnisse dem erwachsenen Familienangehörigen nicht mitteilen kann – zu dessen Rechtsverletzung bei.
Bereits Ende 2009 hatte das OLG Köln entschieden, dass Eltern für die Rechtsverletzungen, die die minderjährigen Kinder über den Internetanschluss der Eltern begangen haben, als Störer haften (OLG Köln, Urteil v. 23.12.2009, 6 U 101/09).
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 18.4.2011
]]>Zur Problematik der Störerhaftung von Unternehmen und Arbeitgebern weisen wir auf den äußerst lesenswerten Aufsatz “Die Problematik der Störerhaftung bei Unternehmen und Arbeitgebern“ des Kollegen Dr. Zander, erschienen in der Aprilausgabe (Heft 4/2011) der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) auf den Seiten 305 f. hin.
]]>Volltext des Urteils des LG Düsseldorf vom 9.2.2011, 12 O 68/10
]]>eigener Leitsatz:
Bei Ansprüchen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internbet handelt es um Urheberrechtsverletzungen und somit um deliktische Ansprüche. Diese bestehen auch gegenüber Minderjährigen. Auf die Minderjährigkeit sowie auf Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB kommt es daher nicht an.
In dem vom BGH entschiedenen Fall haftet der minderjährige Rechtsverletzer auf Unterlassung, Schadensersatz in Höhe von 7.000,- € sowie Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 29.3.2011
]]>Link zur Studie “Gutenberg 3.0- EBook-Piraterie in Deutschland”
Siehe hierzu auch die Artikel “Download-Piraten entern nun die Buchverlage” vom 12.3.2011 (Welt Online) sowie “Folge von iPad und Kindle – Piraten erobern Ebook-Markt” vom 12.3.2011 (N-TV)
Die Lösung: Content Protection und Rights Enforcement
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen im Kampf gegen Musik- und Software-Piraterie bieten wir interessierten Verlagen eine zweckentsprechende Dienstleistung zum Schutz und zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld. Weitere Infos erhalten Sie gerne telefonisch oder per Email.
info@wesaveyourcopyrights.com
Tel: 069 – 663 68 41 0
]]>.
Insbesondere die Zahl der einstweiligen Verfügungsverfahren ist an den verschiedensten Gerichtsstandorten stark angestiegen. Selbst in Fällen, in denen der Rechtsverletzer zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurden einstweilige Verfügungsverfahren von Seiten der Rechteinhaber bzw. der sie vertretenden Kanzleien erfolgreich durchgeführt (siehe unsere News vom 4.3.2011). Bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Rechteinhaber sind die dadurch entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vom Rechteverletzer zu tragen. Diese entstehen zusätzlich zu den außergerichtlichen (Abmahn-)kosten. Die Kosten können sich durch eine gerichtliche Inanspruchnahme somit leicht vervielfachen (siehe unsere News vom 2.3.2011). Sie berechnen sich in der Regel auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10.000,- € (vgl. http://www.urheberrechtsinfo.org/urteile/).
.
Siehe zum Thema “Einstweilige Verfügung wegen Filesharing” auch unsere FAQ vom 30.12.2010.
.
Beispielhafte Einstweilige Verfügungen verschiedener Landgerichte finden Sie unter der Rubrik “Urteile“.
.
.
.
.Zur ordnungsgemäßen Funktion der Ermittlungssoftware:
“Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen.”
.
Zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG:
“Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung [...]“
.
zur Störerhaftung:
“Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] – Sommer unseres Lebens).”
.
]]>Trotz zuvor abgegener modifizierter Unterlassungserklärung erwirkt die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH eine einstweilige Verfügung gegen einen Filesharer. Diese war in nicht ausreichender Form abgegeben worden und deshalb unwirksam.
Hier zeigt sich wieder einmal das Risiko der sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Die gegen den Filesharer festgesetzten Kosten übersteigen den im Abmahnschreiben zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit angebotenen Vergleichsbetrag bei Weitem und sind zusätzlich zu den außergerichtlichen Kosten vom Rechtsverletzer zu erstatten.
Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hannover vom 26.11.2010
]]>Immer häufiger setzen Rechteinhaber, deren Rechte durch Filesharing verletzt wurden, ihre Ansprüche auch gerichtlich erfolgreich durch. Die hierbei entstehenden Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zzgl. Zinsen) sind vom Rechtsverletzer zu tragen. Sie entstehen zusätzlich zu den durch das Abmahnschreiben bzw. die außergerichtliche Korrespondenz bereits entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren übersteigen beispielsweise unter Zugrundelegung eines üblichen Streitwertes im Bereich Filesharing (One-Song-Abmahnung) von 10.000,- € den im Abmahnschreiben in der Regel angebotenen Pauschalbetrag (bei “One-Song-Abmahnungen” häufig ca. 450,- €) deutlich und fallen zusätzlich dazu an. Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt und eine einstweilige Verfügung zustellt, wird es also teuer.
Beispielhafte Einstweilige Verfügungen aus dem Bereich Filesharing finden Sie unter dem Menüpunkt “Urteile“
]]>Link zur Presseinfo von BITKOM
Die Daten basieren nach Angaben von BITKOM auf einer repräsentativen Verbraucher-befragung von GfK Panel Services Deutschland.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 25.2.2011, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen eine Abmahnung wegen einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von Musik oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten über Peer-to-Peer-Netzwerke sind regelmäßig nicht vom Umfang einer privaten Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche, als auch für die gerichtliche Verteidigung. Es handelt sich bei Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz um Straftaten nach den §§ 106 ff. UrhG. Straftaten sind regelmäßig aus dem Katalog der von den Rechtsschutzversicherungen abgedeckten Haftungsrisiken ausgenommen.
]]>Wenn Sie einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten haben bedeutet dies, dass gegen Sie ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, um eine offene Forderung beizutreiben. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn Sie im Rahmen einer Abmahnung die Gelegenheit zur außergerichtlichen gütlichen Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung eines in der Abmahnung angebotenen einmaligen Vergleichsbetrages nicht genutzt haben. Durch die Nichtannahme des in der Abmahnung vom Schutzrechtsinhaber unterbreiteten Erledigungsangebots haben Sie zu erkennen gegeben, dass Sie kein Interesse an einer gütlichen Einigung haben. Der Mahnbescheid dient nun der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Das Mahnverfahren stellt dabei die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung dar. Es hat folglich sowohl für den Antragsteller, als auch für den Antragsgegner den Vorteil, dass die Angelegenheit ohne die in einem streitigen Klageverfahren entstehenden erheblichen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten (Prozessrisiko) beendet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrenskosten im streitigen Klageverfahren im Vergleich zu den Kosten des Mahnverfahrens erheblich sind und grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Muss ich die Forderung aus dem Mahnbescheid bezahlen?
Ob Sie die Forderung erfüllen sollten, hängt davon ab, ob diese berechtigt ist oder nicht. Wenn Sie der Meinung sind, die Forderung sei nicht berechtigt und gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, wird das Verfahren als streitiges Klageverfahren fortgeführt. Dadurch entstehen weitere nicht unerhebliche Kosten. Das Prozessrisiko eines streitigen Klageverfahrens ist um das Vielfache höher, als das eines Mahnverfahrens. Sollte die Forderung berechtigt sein, ist dieses zusätzliche Kostenrisiko vermeidbar, wenn man die Chance nutzt, auf den Mahnbescheid hin die berechtigte Forderung zu erfüllen.
Welche Folgen hat es, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder Einspruch einzulegen?
Nach dem Einspruch folgt ein streitiges Gerichtsverfahren (Klageverfahren) vor dem zuständigen Zivilgericht. Hierbei kann ein über den im Mahnverfahren geforderter Betrag geltend gemacht werden, sofern es sich bei dem im Mahnverfahren geltend gemachten Betrag (zunächst) nur um den im Abmahnschreiben ursprünglich geltend gemachten pauschalen Einigungsbetrag handelt. Hinzu kommen dann sowohl zusätzliche Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz, als auch die Kosten des Mahnverfahrens und die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des streitigen Klageverfahrens selbst. Die Kosten eines Urheberrechtsstreits wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder Tonaufnahmen sind von einer Privatrechtsschutzversicherung regelmäßig nicht abgedeckt.
]]>Siehe hierzu auch: Beitrag zum Urteil des BGH vom 12.5.2010 (“Sommer unseres Lebens”)
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am main, 4.2.2011, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Da “das schiere Volumen und der finanzielle Wert der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums alarmierend” seien und die Richtlinie ursprünglich nicht für diesen Umfang von Rechtsverletzungen konzipiert worden sei, sind weitere Verbesserungen der rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich. Insbesondere das Internet biete eine “beispiellose Zunahme der Möglichkeiten, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen“. Das Internet habe dazu geführt, dass viele ansonsten “gesetzestreue Bürger massive Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in Form von illegalem Hochladen und illegaler Verbreitung geschützter Inhalte begehen“.
Der Bericht ist hier als Volltext abrufbar
Eine einstweilige Verfügung dient der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des Eilrechtsschutzes. Sie ist daher das Mittel der Wahl, wenn Ansprüche gerichtlich schnell und effizient durchgesetzt werden sollen, da z.B. ein Rechtsverstoß noch andauert oder dessen Wiederholung droht.
Warum wurde gegen mich eine einstweilige Verfügung erwirkt?
Im Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken greifen viele Rechteinhaber immer häufiger zum Mittel der einstweiligen Verfügung, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist bzw. eine außergerichtliche Einigung nicht aussichtsreich erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Rechtsverletzer auf eine Abmahnung hin nicht reagiert oder den Unterlassungsanspruch nicht ausräumt.
Derjenige, der eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhält und die darin gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lässt, macht die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Schutzrechtsinhabers erforderlich. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird der Rechtsverstoß glaubhaft gemacht und dem Unterlassungsschuldner, also dem Rechtsverletzer durch Gerichtsbeschluss untersagt, das betreffende Werk öffentlich zugänglich zu machen.
Warum entstehen mir durch eine einstweilige Verfügung so hohe Kosten?
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden vom Gericht regelmäßig dem unterliegenden auferlegt. Dem Rechtsverletzer entstehen durch die gerichtliche Durchsetzung also erhebliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Diese übersteigen in der Regel den im Rahmen der Abmahnung angebotenen pauschalen Abgeltungsbetrag um das Vielfache. Bei Zugrundelöegung üblicher Streitwerte in Urheberrechtssachen (Streitwerte von 10.000,- bis 50.000,- € bei Musik und Filmen) beträgt das Prozessrisiko je nach Ausmaß und Schwere der Rechtsgutsverletztung mehrere tausend Euro.
Kann gegen mich auch eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn ich vorher eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe?
Sog. modifizierte Unterlassungserklärungen (mod. UE) erfüllen oftmals nicht die Anforderungen, um den Verletzten ausreichend abzusichern. Es kann daher sein, dass aufgrund einer unzureichenden mod. UE eine gerichtliche Durchsetzung mittels einstweiliger Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen.
]]>Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Verletzten durch die unberechtigte Nutzungshandlung ein Gewinn entgangen ist. Bei der Berechnung des Schadensersatzes spielt es außerdem keine Rolle, ob der Verletzer ohne Verletzung um eine solche Lizenz überhaupt nachgesucht hätte, denn der Verletzer schöpft immer eine Marktnachfrage ab, die der Verletzte selbst oder im Wege der Lizenzerteilung hätte abschöpfen können (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 61). Der Verletzer muss sich daran festhalten lassen, dass er das fremde Schutzrecht in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist, ob der Verletzte oder der Verletzer bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, anderweitig eine angemessene Lizenzgebühr zu erzielen, ob und ggf. welchen Gewinn oder gar Verlust der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat (Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 97 Rn. 152).
Das Landgericht Düsseldorf nimmt einen Lizenzschadensersatz iHv 300,- € pro Lied bei illegalem Filesharing an (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 – Az.: 12 O 521/09). Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung 200,- € pro Musiktitel als ersatzfähigen fiktiven Lizenzschaden für angemessen erachtet (LG Köln, Beschl. v. 01.12.2010 – Az.: 28 O 594/10). Hinzukommen jeweils die Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten.
]]>1. die erste Abmahnung
2. in einem einfach gelagerten Fall
3. mit nur unerheblicher Rechtsverletzung
4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
handelt. Selbst bei einer Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG wären nur die RA-Kosten auf 100,- € begrenzt. Darüber hinausgehende Kosten (z.B. Erstattung des Lizenzschadens, Ermittlungskosten) sind voll erstattungsfähig. Bisher ist die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharingfälle noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.3.2011, 6 W 42-11).
Die oben genannten vier Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG sind in Filesharing-Fällen aber nicht erfüllt, so dass eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht in Betracht kommt. Die vom Gesetz erfassten Ausnahmefälle sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur z.B. bei der Verwendung eines Produktfotos im Rahmen einer privaten Ebay-Auktion oder bei der Ablichtung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage gegeben. Das Anbieten von Werken in Filesharingnetzwerken innerhalb der marktrelevanten Verkaufsphase stellt hingegen eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß dar und fällt nicht darunter. Das Anbieten von Musikwerken in einem weltweiten Tauschbörsennetzwerk stellt gerade keinen Bagatellverstoß dar, sondern ist einer der denkbar weitestgehenden Schutzrechtseingriffe, die überhaupt denkbar sind. Durch die lawinenartige weltweite Verbreitung in Tauschbörsen wird in die dem Rechteinhaber vorbehaltene Werkverwertung derart gravierend eingegriffen, dass eine anderweitige, legale Werkverwertung obsolet wird.
Die Instanzgerichte haben bisher eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharingfälle – auch wenn es sich lediglich um ein einziges Musikstück handelte – mit der Begründung verneint, dass das weltweite öffentliche Anbieten eines Musikstücks in einem P-2-P-Netzwerk grundsätzlich einen gravierenden Schutzrechtseingriff darstellt und damit eine besonders schwere Rechtsverletzung gegeben ist (vgl. LG Köln, Urteile vom 11.05.2011, 28 O 763/10 sowie vom 23.3.2011, 28 O 611/10 sowie vom 21.4.2010, 28 O 596/09; LG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2011, 7 O 1337/10; LG Berlin vom 3.3.2011, 16 O 433/10; AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09; AG Frankfurt am Main, 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23; AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11).
Bei einer Haftung als Störer ist nach einer Literaturansicht § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar, da sich die Vorschrift nur auf Rechtsverletzer bezieht.
Siehe hierzu auch unseren Beitrag “Wie wirkt sich der neue § 97a Abs. 2 UrhG auf die Höhe der Abmahnkosten aus?” sowie das Urteil des LG Köln vom 23.3.2011 (Az. 28 O 611/10) sowie die Entscheidung des LG Berlin vom 3.3.2011 (Az. 16 O 433/10) sowie den Beschluss des LG Köln vom 10.1.2011 (Az. 28 O 421/10)
]]>Speech of Neelie Kroes European Commission Vice-President for the Digital Agenda
“A digital world of opportunities” Forum d’Avignon – Les rencontres internationales de la culture, de l’économie et des médias Avignon, 5th November 2010
In dem Verfahren ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der BGH hat hierzu nun entschieden, dass eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht jedenfalls dann nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Letzteres ist der Regelfall. Die Entscheidung klärt damit eine lange umstrittene Frage (andere Auffassung bislang: OLG Düsseldorf). Die Entscheidung lässt sich dem Grundsatz nach auch auf andere Abmahnungen (z.B. im Marken- und Urheberrecht) übertragen.
eigener Leitsatz:
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf eine Abmahnung weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Link zur Entscheidung I ZR 140/08
Rechtsanwalt Christian Weber, 27.10.2010 www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Siehe hierzu auch unseren Blog.
]]>Zur Höhe des Schadensersatzanspruches und zur Lizenzanalogie siehe auch unsere FAQ.
Siehe hierzu auch den Blog der Kanzlei Nümann+Lang sowie den Blog der Kanzlei Dr. Damm und Partner.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Verschiedene Verbaucherzentralen (z.B. in Hamburg und in Brandenburg) bieten abseits ihres eigentlichen Auftrags fragwürdige Rechtsberatungsdienstleistungen zu Filesharing-Abmahnungen an. Im Rahmen dessen geben die Verbraucherzentralen scheinbar oftmals nur wenig hillfreiche Tipps, da falsche oder schlecht recherchierte Informationen zu Grunde gelegt werden, juristische Mindermeinungen vertreten werden und diese bei Betroffenen zu falschen Schlussfolgerungen führen. So ist unlängst ein Fall bekannt geworden, in dem die von einer norddeutschen Verbraucherzentrale für einen Rechtsverletzer abgegebene Unterlassungserklärung unzureichend war und der Rechtsverletzer trotz dieser Unterlassungserklärung gerichtlich in Anspruch genommen wurde (Einstweilige Verfügung trotz modifizierter Unterlassungserklärung, LG Hamburg, Az. 310 O 94/10 vom 8.3.2010). Auch der Hinweis auf eine angebliche Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG (“Anwaltskostendeckelung” auf 100,- €) geht fehl, da diese Vorschrift bei der weltweiten öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Dateien aufgrund des damit verbundenen weitreichenden Eingriffs in die Rechte des Urhebers gerade nicht anwendbar ist.
Über ähnliche Erfahrungen berichtet auch der Kollege Rechtsanwalt Stadtler in seinem Blog unter www.internet-law.de.
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 14.10.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Verboten ist sowohl der Upload, als auch der Download von urheberrechtlioch geschützten Inhalten, sofern keine Erlaubnis zu der Verbreitungshandlung von Seiten des Schutzrechtsinhabers vorliegt (z.B. bei einer sog. Creative Commons Lizenz). Dies trifft insbesondere auch bei der Teilnahme an “Internettauschbörsen” zu. Der Download, also das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Vervielfältigungshandlung im Sinne der §§ 15, 16 UrhG und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Liegt eine Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber nicht vor, liegt eine illegale Vervielfältigung vor, die umfassende Ansprüche des Schutzrechtsinhabers auslöst (z.B. Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz etc.).
Ein Fall der erlaubten Privatkopie (§ 53 UrhG) liegt beim Herunterladen von geschützten Inhalten aus einer Tauschbörse gerade nicht vor, da in einer Tauschbörse zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der Upload, also das Verfügbarmachen für Dritte stellt erst recht einen Rechtsverstoß dar, da durch das illegale Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei über eine Tauschbörse aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit der Datei ein sehr weitreichender Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers gegen dessen Willen stattfindet. Die weltweite Verfügbarmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt einen Eingriff von maximaler Eingriffsintensität dar.
]]>Verboten ist sowohl der Upload, als auch der Download von urheberrechtlioch geschützten Inhalten, sofern keine Erlaubnis zu der Verbreitungshandlung von Seiten des Schutzrechtsinhabers vorliegt (z.B. bei einer sog. Creative Commons Lizenz). Dies trifft insbesondere auch bei der Teilnahme an “Internettauschbörsen” zu. Der Download, also das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Vervielfältigungshandlung im Sinne der §§ 15, 16 UrhG und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Liegt eine Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber nicht vor, liegt eine illegale Vervielfältigung vor, die umfassende Ansprüche des Schutzrechtsinhabers auslöst (z.B. Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz etc.).
Ein Fall der erlaubten Privatkopie (§ 53 UrhG) liegt beim Herunterladen von geschützten Inhalten aus einer Tauschbörse gerade nicht vor, da in einer Tauschbörse zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der Upload, also das Verfügbarmachen für Dritte stellt erst recht einen Rechtsverstoß dar, da durch das illegale Anbieten einer urheberrechtlich geschützten Datei über eine Tauschbörse aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit der Datei ein sehr weitreichender Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers gegen dessen Willen stattfindet. Die weltweite Verfügbarmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt einen Eingriff von maximaler Eingriffsintensität dar.
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, den 12.10.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Quelle: Musikwoche
]]>Urteil des LG Düsseldorf v. 29.09.2010, Az. 12 O 51/10
Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 14.10.2010 auf 20.000,- € festgesetzt.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, 05.10.2010 und 20.10.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 23.09.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Einstweilige Verfügungen richten sich gegen Rechtsverletzer, die die im Abmahnschreiben zuvor geforderte Unterlassungserklärung nicht oder in modifizierter, aber unzureichender Form abgegeben haben. Die hierdurch für den in Anspruch Genommenen entstehenden Mehrkosten sind im Vergleich zu den üblicherweise in Abmahnungen wegen Filesharing geforderten pauschalen Abgeltungsbeträgen durchaus erheblich. Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung, ob und inwieweit eine Unterlassungserklärung modifiert werden kann bzw. sollte.
Beispielhaft ist der o. g. Beschluss des LG Köln abrufbar unter:
Beschluss LG Köln v. 21.07.2010, Az. 28 O 475/10
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 06.08.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Nach einer Studie der University of Ballarat (Australien), die im Frühjahr 2010 im Auftrag der Australian Federation Against Copyright Theft (AFACT) durchgeführt wurde, beinhalten 89,9% der Bit-Torrent-Links urheberrechtlich geschütztes Material. Davon entfielen 43,3% auf Filme, 29,1% auf TV-Inhalte, 16,5% auf Musik, 4,4% auf Games und 2,3% auf Software. Unter den Top 100 der beliebtesten Tauschdateien befand sich nur ein einziges legal hochgeladenes File, nämlich der Open-Source-Video-Player „VLC-Player“, der über das Bit-Torrrent-Netzwerk vertrieben wird. Zum Zeitpunkt der Analyse wurden 117 Millionen Dateien über Bit-Torrent angeboten. Die zwei „meistgetauschten“ Dateien wurden jeweils mehr als eine Million mal verbreitet.
Quelle: http://www.afact.org.au/research/bt_report_final.pdf
]]>Die neben dem Unterlassungsanspruch bestehenden Zahlungsansprüche (Rechtsverfolgungskosten und ggf. Schadensersatz) sind von der Unterlassungsverpflichtung unabhängig und bestehen auch nach Abgabe einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung fort. Sie können vom Berechtigten ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Auch dann, wenn der Abgemahnte selbst nicht Täter der Rechtsverletzung ist, aber als Störer haftet, hat er jedenfalls die Abmahnkosten zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2010, Az. I ZR 121/08 “Sommer unseres Lebens”).
Insoweit ist der vermeintliche Rat, der in einigen Internetforen und z.B. auch von verschiedenen Verbraucherzentralen gegeben wird, lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch keine Zahlung zu leisten, riskant. Dies kann nämlich zur Folge haben, dass der Abgemahnte ggf. sogar gerichtlich in Anspruch genommen wird und die Sache somit weiter eskaliert und das Kostenrisiko für den Abgemahnten erheblich steigt.
]]>von Bundesjustizministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 14.6.2010
In Ihrer Rede stellte die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den kreativ tätigen Urheber mit seiner Persönlichkeit und Individualität in den Mittelpunkt:
„[...] Meine Damen und Herren, bei allen Überlegungen muss der Kreative, muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg.[...]“
Insgesamt bekannte sich die Bundesministerin der Justiz zu einem starken Urheberrecht für die Werkschaffenden und erteilte der “Copy-Paste-Kultur” im Internet eine klare Absage. Die Freiheit im Internet dürfe nicht zu einer Rechtlosstellung der Kreativen und Werkschaffenden führen.
„[...] Den Besitzstandswahrern, die ihre Augen vor der neuen Realität der digitalen Welt verschließen, stehen auf der anderen Seite jene gegenüber, für die das Urheberrecht ein blanker Anachronismus geworden ist. Sie halten es in der Netzwelt für überholt; es ist für sie nur eine überkommene Blockade des weltweiten Wissenstransfers und der digitalen Kreativität. Sie ignorieren den einzelnen Autor. Sie bezeichnen sich als „digital natives“, um als Eingeborene einer digitalen Welt die Regeln der analogen nicht länger akzeptieren zu müssen. Aus den Schwächen der Durchsetzung von Urheberrechten im Netz folgern sie die mangelnde Geltung des Urheberrechts überhaupt; ganz so, als ob eine Rechtsverletzung deswegen irrelevant würde, weil sie besonders häufig vorkommt. Die Meinungsführer dieses Lagers sehen im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen, nur noch ein sozialschädliches Monopol. [...]“
Die Ministerin geht für eine sinnvolle, zeitgemäße und alle (widerstreitenden Interessen) berücksichtigenden zukünftige Weiterentwicklung des geltenden Urheberrechts von vier Prämissen aus (durch den Verfasser des Artikels gekürzte Zusammenfassung):
1. Das Recht muss die Selbstbestimmung der Kreativen sichern, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Gerade weil dies so ist, besteht auch kein Gegensatz zwischen Urheberrecht und Open Acces, zwischen Kommerz und Non-Profit-Bereich. GNU- oder Creative-Common-Lizenzen sind eine großartige Sache. Diese neuen Lizenzmodelle setzen das Urheberrecht gerade voraus. Der Urheber selbst hat die Hoheit über die Nutzung des Ergebnis seines geistigen Schaffens zu entscheiden, kein anderer hat die Befugnis, ihm dieses Recht zu nehmen.
2. Es geht beim Urheberrecht auch um die Persönlichkeit und Individualität des einzelnen Urhebers. Die anonyme Kollektivierung von Wissen und Werken ist deshalb der falsche Weg. Die Verfechter von Open Source scheinen das ganz ähnlich zu sehen. Die sechs Creative-Common-Lizenzen, die derzeit angeboten werden, haben verschiedene Bedingungen, eine ist aber bei allen sechs gleich: die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen. Dies zeigt sehr deutlich: Das Urheberrecht hat nicht nur eine materielle Seite, es hat auch einen ideellen Aspekt, es geht auch um die Persönlichkeit und die Anerkennung desjenigen, der ein Werk schafft.
3. Es muss eine Leistungsgerechtigkeit geben bzw. erhalten werden. Wer Freiheitlichkeit mit Unentgeltlichkeit gleichsetzt, zieht einen Trugschluss. Das Konzept von „Open Culture“ ist deshalb ein Irrtum. Wo der Autor, wo die Zuordnung kreativer Werke zu ihren Schöpfern und zu den Rechteinhabern verschwimmt, da erodiert die Basis für Kreativität und kulturelle Vielfalt. Das Internet muss freiheitlich bleiben, aber es muss nicht zwingend gratis sein. Filesharing und Sharehosting sind keine politischen Statements. Für unautorisierte Gratis-Angebote im Internet zahlen wir langfristig alle einen hohen Preis. Die Freiheit im Internet darf deshalb nicht als Entrechtung der Kreativen missverstanden und missbraucht werden.
4. Wir brauchen Regeln, die die kulturelle Vielfalt sichern. Das Urheberrecht hat auch den Zweck, das Auskommen des Kreativen zu sichern und zu gewährleisten, dass sich Investitionen und Leistungen auch amortisieren. Vielen ist nicht klar, wem dieses Recht eigentlich zugute kommt. Das Urheberrecht ist ja kein Selbstzweck; es ist auch nicht geschaffen worden, um die Verbreitung von Musik oder Filmen zu erschweren. Nein, das Urheberrecht ist im Gegenteil die ganz wesentliche Voraussetzung dafür, dass es diese Musik, diese Filme überhaupt gibt. Das Urheberrecht bildet die Existenzgrundlage für Autoren und Übersetzer, für Komponisten und Musiker, für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, für Softwareprogrammierer und Journalisten. Es darf nicht in Vergessenheit geraten: Millionen Kreative und deren Familien können ihren Lebensunterhalt nur deshalb bestreiten, weil es das Urheberrecht gibt.
Hinsichtlich der Durchsetzung des Urheberrechts im Internet sprach sich die Ministerin für wirksamere Instrumente aus.
„[...] Meine Damen und Herren, die Schaffung von Schutzrechten ist das eine, ihre effektive Durchsetzung ist das andere. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit schon wichtige Grundlagen geschaffen. So wurde beispielsweise mit dem Durchsetzungsgesetz der Auskunftsanspruch gegen Dritte eingeführt. Der Rechteinhaber kann nun direkt gegen den Provider vorgehen und von ihm Auskunft darüber verlangen, wer eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Hierzu bekomme ich viele positive Rückmeldungen. Trotzdem: Wie wir künftig die Durchsetzung des Urheberrechts sicherstellen, ist vielleicht die größte Herausforderung, vor der wir im Urheberrecht stehen. Das Urheberrecht bleibt wirkungslos, wenn der materielle Schutz nicht durch wirksame Instrumente zu seiner Durchsetzung flankiert wird. Wir müssen auch künftig die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass diejenigen, die kreativ tätig sind und sich wirtschaftlich engagieren, ihre Leistungsschutz- und Urheberrechte auch durchsetzen können. [...]“
Gleichzeitig könne dass das Urheberrecht aber attraktive Geschäftsmodelle nicht ersetzen. Die Verwerter künstlerischer Leistungen seien daher aufgerufen, solche Modelle für die digitale Welt zu entwickeln.
Volltext zur Rede:
Berliner Rede zum Urheberrecht vom 14.6.2010 (BMJ | Sabine Leutheusser-Schnarrenberger | Berliner Rede zum Urheberrecht)
Kommentar des Verfassers:
In der Rede kommen die widerstreitenden Interessen deutlich zum Ausdruck, derer es gilt für die Zukunft einen gerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Einerseits stellt das Internet mit seinem Zugang zu Bildung und Wissen, der darüber stattfindende kulturelle Austausch und die Möglichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen, eine große Chance dar. Gleichsam geht von den Möglichkeiten, die das Internet bietet, eine große Gefahr aus, dass geistige Güter und urheberrechtlich geschützte Inhalte ungehindert und massenhaft weltweit verbreitet und vervielfältigt werden können. Freiheit im Internet bedeutet nicht kostenloser Zugriff auf alle Inhalte. Durch Letzteres würde die Selbstbestimmung derjenigen, die geistiges Eigentum erschaffen, gefährdet und das geistige Eigentum als solches zu einer leeren Hülle. Bei der zukünftigen Entwicklung des Urheberrechts ist der Werkschöpfer in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen. Er ist derjenige, der die dem Werk zu Grunde liegende geistige Leistung erbringt und dessen Individualität im Werk zum Ausdruck kommt. Ohne die Kreativen gäbe es keine Kreativität und keine kulturelle Vielfalt. Daher ist der Schutz geistiger Güter und damit der Schutz der dahinter stehenden Werkschaffenden und deren angemessene Beteiligung an der Nutzung ihrer Werke die Basis für einen sinnvollen Umgang mit geistigen Gütern und somit eine zentrale Aufgabe bei der Weiterentwicklung des Urheberrechts.
zusammengefasst von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 16.6.2010, www.wesaveyourcopyrights.com
]]>Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG wird in der Entscheidung gar nicht thematisiert.
Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 28 O 596/09) entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG in Filesharingfällen nicht anwendbar ist:
Durch das Anbieten eines ganzen Albums sei die Bagatellgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG überschritten, insbesondere dann, wenn das Werk für alle Teilnehmer einer Tauschbörse – also weltweit – abrufbar war. Ein einfach gelagerter Fall läge jedenfalls nicht vor, da es sich bei der Haftung von Personen im Internet um eine komplexe Materie handele, jedenfalls dann, wenn die Person des Verletzers streitig sei. Ein einfach gelagerter Fall liege aber nur dann vor, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht auch für einen Nichtjuristen quasi auf der Hand liege.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 10. Juni 2010, www.wesaveyourcopyrights.com
(Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08)
Der Bundesgerichtshof hat in der lange erwarteten Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers für ein unzureichend gesichertes W-LAN bestätigt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt demnach eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Pflicht besteht bereits vor Kenntnis von Rechtsverletzungen und vor der ersten Abmahnung. Wegen des Eigeninteresses des Anschlussinhabers, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden, sind solche Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar. Wird diese Prüf- unf Sicherungspflicht verletzt, ist der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Bei der Verschlüsselung eines W-LAN reicht ein 16stelliges Passwort nicht aus. Stattdessen bedarf es eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passworts. Die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über einen bestimmten Internetanschluss führt zu einer tatsächlichen Vermutung, dass der Inhaber dieses Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Hieraus folgt eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Im Rahmen dessen obliegt es dem Anschlussinhaber, einen Geschehensablauf substantiiert und glaubhaft darzulegen, nachdem nicht er selbst, sondern nur ein Dritter als Täter in Betracht kommt. Gelingt es dem Anschlussinhaber, einen Sachverhalt darzulegen, der einen Dritten als Täter in Betracht kommen lässt, haftet er nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung (auf Unterlassen und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten). Ein Anschlussinhaber kann somit im Ergebnis (neben dem tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung) nach den Rechtsgrundsätzen der Störerhaftung jedenfalls zu Recht auf Unterlassen und auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08)
Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Weber:
Die Frage der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden ist nun (endlich) höchstrichterlich geklärt. Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Der BGH hat in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken anwendbar ist.
mitgeteilt von: Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 4. Juni 2010
]]>