Die Urheberkammer des Landgerichts Köln stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG darauf ab, dass die Vorschrift einen Ausnahmetatbestand regelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei diese nur anwendbar, wenn es sich um eine Rechtsverletzung handelt, deren Ausmaß in qualittativer und quantitativer Hinsicht gering ist. Dies ist bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über [...]
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