Die Urheberkammer des Landgerichts Köln stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG darauf ab, dass die Vorschrift einen Ausnahmetatbestand regelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei diese nur anwendbar, wenn es sich um eine Rechtsverletzung handelt, deren Ausmaß in qualittativer und quantitativer Hinsicht gering ist. Dies ist bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über [...]
weiter lesen...In dem Beschluss vom 3.3.2011 (Az. 16 O 433/10) führt das Landgericht Berlin wie folgt aus: . .Zur ordnungsgemäßen Funktion der Ermittlungssoftware: “Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden [...]
weiter lesen...Nein, zunächst ist klarzustellen, dass § 97a Abs. 2 UrhG sich nur auf die Begrenzung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bezieht, nicht auf die Abmahnkosten insgesamt, welche sich aus verschiedenen Beträgen (RA-Kosten, Schadensersatz/Lizenzschaden sowie Ermittlungs- und Auskunftskosten) zusammensetzen. Außerdem ist § 97a Abs. 2 UrhG nur in Ausnahmefällen (Bagatellverstößen) anwendbar, in denen es sich um 1. die [...]
weiter lesen...Nein! Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird nur die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruches beseitigt und dies nur dann, wenn die modifizierte Unterlassungserklärung ausreichend und wirksam ist. Dazu muss diese eindeutig, uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und hinreichend bestimmt sein und den Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen und daher mit einem [...]
weiter lesen...Nach dem seit dem 1.9.2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 UrhG sind unter bestimmten Voraussetzungen, die allesamt kumulativ d.h. gleichzeitig erfüllt sein müssen, Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung nur noch in Höhe von 100,- € zu ersetzen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Die sog. Abmahnkostendeckelung bezieht sich nicht auf den Gesamtbetrag, der im [...]
weiter lesen...Anwaltliche Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Alternativ kann es aber kann auch sein, dass der Abmahnende mit dem Rechtsanwalt eine geringere Rechtsanwaltshonorarpauschale vereinbart hat. Unterbreitet der Abmahnende ein Vergleichsangebot auf Grundlage einer solchen vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden Honorarvereinbarung, profitiert der Abgemahnte im Ergebnis von der vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden günstigeren Honorarvereinbarung zwischen dem Abmahnenden [...]
weiter lesen...Die Abmahnung erfolgt regelmäßig unabhängig vom ebenfalls rechtswidrigen Download in erster Linie wegen des Uploads also wegen des Bereitstellens zum kostenlosen Herunterladen für Dritte innerhalb der Tauschbörse. Bei der Schadensberechnung geht es also nicht darum, was es der einmalige Erwerb einer CD (oder eines Downloads) gekostet hätte, sondern darum, was die fiktive Lizenz, das Werk [...]
weiter lesen...Wenn die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte die geltend gemachten Zahlungsansprüche, insbesondere die im Rahmen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Hierzu kann er gerichtlich verpflichtet werden. Die Kostenerstattungsansprüche berechnen sich, wenn zwischen dem Rechteinhaber und dem ihn vertretenden Anwälten nicht ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis des zugrundeliegenden Streitwertes. Der [...]
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