Ganz klar nein! Die Behauptung, dass die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverstößen in Peer-to-Peer-Netzwerken rechtsmissbräuchlich oder gar rechtswidrig sei, stellt sich als reine Stimmungsmache dar. Wie alle anderen Rechtsanwälte vertreten auch Anwälte, die im Bereich des Urheberrechts tätig sind, Ihre Mandanten und sind im Rahmen dessen dazu beauftragt und verpflichtet, deren Interessen wahrzunehmen und deren Ansprüche durchzusetzen. [...]
weiter lesen...Die Abmahnung erfolgt regelmäßig unabhängig vom ebenfalls rechtswidrigen Download in erster Linie wegen des Uploads also wegen des Bereitstellens zum kostenlosen Herunterladen für Dritte innerhalb der Tauschbörse. Bei der Schadensberechnung geht es also nicht darum, was es der einmalige Erwerb einer CD (oder eines Downloads) gekostet hätte, sondern darum, was die fiktive Lizenz, das Werk [...]
weiter lesen...Es kann wegen mehrerer Rechtsverletzungen oder auch wegen einer Handlung, die die Rechte mehrerer Inhaber geistiger Schutzrechte verletzt (z.B. des illegalen Anbietens einer Datei, die mehrere Musikstücke enthält) dazu kommen, dass ein einzelner Anschlussinhaber mehrfach, ggf. von verschiedenen Rechteinhabern oder auch durch verschiedene Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt wird. Gerade bei dem öffentlichen Zugänglichmachen von Musik ist dies [...]
weiter lesen...Dies wird manchmal behauptet, ist aber abwegig, weil der Rechteinhaber hierdurch den legalen Absatz seiner Werke gefährden und sich selbst schaden würde. Die Behauptung, Piraterieverfolgung sei lukrativer als der legale Verkauf der entsprechenden Werke, ist schlichtweg falsch.
weiter lesen...Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (z.B. aufgrund der Teilnahme an Tauschbörsen) sind nicht per se unzulässig, geschweige denn rechtsmissbräuchlich. Alleine der Umstand, dass es zu massenhaften Abmahnungen eines Rechtsinhabers kommt, führt jedoch nicht zu deren Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2008, I ZR 219/05 = NJW 2008, 3565 – “Clone CD“). Mit einer Abmahnung werden in aller [...]
weiter lesen...Nein, es entspricht dem berechtigten Interesse von Rechteinhabern gegen das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen ihrer Werke vorzugehen. Es ist alleine Sache des Rechteinhabers darüber zu entscheiden, ob er sein Werk frei und unentgeltlich oder gegen Entgelt vermarktet, genauso wie es beispielsweise Sache jedes einzelnen ist, darüber zu bestimmen, ob er sein Eigentum verschenken möchte oder eben [...]
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