Durch das Abgeben einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis wird nur ein Teil der vom geschädigten Rechteinhaber im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erledigt. Unterbleibt die Erfüllung der Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche wird der Abmahnende an deren Erfüllung weiterhin festhalten und diese schließlich gerichtlich einklagen. Dem Abgemahnten entstehen durch eine gerichtliche Inanspruchnahme, jedenfalls dann, wenn [...]
weiter lesen...Anwaltliche Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Alternativ kann es aber kann auch sein, dass der Abmahnende mit dem Rechtsanwalt eine geringere Rechtsanwaltshonorarpauschale vereinbart hat. Unterbreitet der Abmahnende ein Vergleichsangebot auf Grundlage einer solchen vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden Honorarvereinbarung, profitiert der Abgemahnte im Ergebnis von der vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichenden günstigeren Honorarvereinbarung zwischen dem Abmahnenden [...]
weiter lesen...Die Abmahnung erfolgt regelmäßig unabhängig vom ebenfalls rechtswidrigen Download in erster Linie wegen des Uploads also wegen des Bereitstellens zum kostenlosen Herunterladen für Dritte innerhalb der Tauschbörse. Bei der Schadensberechnung geht es also nicht darum, was es der einmalige Erwerb einer CD (oder eines Downloads) gekostet hätte, sondern darum, was die fiktive Lizenz, das Werk [...]
weiter lesen...Wenn die Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte die geltend gemachten Zahlungsansprüche, insbesondere die im Rahmen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlen. Hierzu kann er gerichtlich verpflichtet werden. Die Kostenerstattungsansprüche berechnen sich, wenn zwischen dem Rechteinhaber und dem ihn vertretenden Anwälten nicht ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis des zugrundeliegenden Streitwertes. Der [...]
weiter lesen...Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09) Leitsatz des Verfassers: Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt für die “Entscheidung” d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verhfahren vorher ergehende einstweilige [...]
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