Der BGH hat (zu Recht) in den Entscheidungsgründen des Urteils v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08) nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musiktitels in Filesharingnetzwerken anwendbar ist. Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf [...]
weiter lesen...“SOMMER UNSERES LEBENS”: BGH bestätigt Haftung des Anschlussinhabers für unzureichend verschlüsseltes WLAN (Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08) Der Bundesgerichtshof hat in der lange erwarteten Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers für ein unzureichend gesichertes W-LAN bestätigt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt demnach eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen [...]
weiter lesen...Der Anschlussinhaber hat durch den Internetanschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Er hat demgemäß entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern. Andernfalls hat er den unberechtigten Gebrauch zu verantworten. So haftet der Anschlussinhaber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Betrieb eines unverschlüsselten WLAN, wenn er dieses nicht mittels persönlichem, [...]
weiter lesen...Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast ist der abgemahnte Anschlussinhaber dazu verpflichtet, mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn er dies selbst nicht gewesen sein will. Wenn ein Dritter nachweislich die Rechtsverletzung begangen hat, entfällt eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Täter. Jedoch ist der Anschlussinhaber dadurch keineswegs von jeglicher Haftung befreit. Es stellt sich [...]
weiter lesen...Grundsätzlich trifft den Abmahnenden als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale. Der Rechteinhaber hat demzufolge das Vorliegen einer Urheberechtsverletzung und wer diese begangen hat, zu beweisen. Im Gegensatz zum Strafrecht, das eine zweifelsfreie Identifikation des Täters für dessen Verurteilung verlangt, kommt im Zivilrecht dem Anspruchssteller, also Rechteinhaber eine Beweiserleichterung zugute, da er [...]
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