Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anschlussinhaber auch für das Verhalten von erwachsenen Familienangehörigen (vorliegend ging es um einen 40-jährigen, bei seinen Eltern lebenden Sohn) als Störer haftet. Damit wird eine bisherige Lücke in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers geschlossen. Als Störer auf Unterlassung haftet nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, [...]
weiter lesen...Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast ist der abgemahnte Anschlussinhaber dazu verpflichtet, mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn er dies selbst nicht gewesen sein will. Wenn ein Dritter nachweislich die Rechtsverletzung begangen hat, entfällt eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Täter. Jedoch ist der Anschlussinhaber dadurch keineswegs von jeglicher Haftung befreit. Es stellt sich [...]
weiter lesen...Grundsätzlich trifft den Abmahnenden als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale. Der Rechteinhaber hat demzufolge das Vorliegen einer Urheberechtsverletzung und wer diese begangen hat, zu beweisen. Im Gegensatz zum Strafrecht, das eine zweifelsfreie Identifikation des Täters für dessen Verurteilung verlangt, kommt im Zivilrecht dem Anspruchssteller, also Rechteinhaber eine Beweiserleichterung zugute, da er [...]
weiter lesen...Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass über seinen Anschluss entweder durch ihn selbst oder durch einen anderen urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer sog. Tauschbörse (Filesharingnetzwerkes) einer unbekannten Anzahl von Dritten öffentlich zugänglich gemacht und damit zum Download angeboten wurden. Der Vorwurf, dass der Anschlussinhaber die Verletzungshandlung selbst oder über seinen eigenen Computer begangen hat, ist [...]
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