Nein! Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird nur die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruches beseitigt und dies nur dann, wenn die modifizierte Unterlassungserklärung ausreichend und wirksam ist. Dazu muss diese eindeutig, uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und hinreichend bestimmt sein und den Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen und daher mit einem [...]
weiter lesen...Durch das Abgeben einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis wird nur ein Teil der vom geschädigten Rechteinhaber im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erledigt. Unterbleibt die Erfüllung der Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche wird der Abmahnende an deren Erfüllung weiterhin festhalten und diese schließlich gerichtlich einklagen. Dem Abgemahnten entstehen durch eine gerichtliche Inanspruchnahme, jedenfalls dann, wenn [...]
weiter lesen...Das ist theoretisch möglich, hängt jedoch von der konkreten Formulierung der abgegebenen Unterlassungserklärung im Einzelfall ab. Insbesondere kann die Drittwirkung an mangelnder Konkretisierung auf das Verletzungsobjekt und mangelnder Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung scheitern. Anders als im Wettbewerbsrecht ist eine Drittunterwerfung im Urheberrecht nur bedingt möglich, da das Wettbewerbsrecht und das Urheberrecht unterschiedliche Schutzobjekte haben und unterschiedliche [...]
weiter lesen...Die einem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist in aller Regel lediglich ein Formulierungsvorschlag (Entwurf) bzw. ein Angebot an den Abgemahnten. Es ist auch möglich eine selbstverfasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Dies birgt allerdings das Risiko, dass die Modifikationen unzulässig sind und dies dazu führt, dass der verletzte Rechteinhaber diese nicht annimmt (z.B. dann, wenn die Vertragsstrafe [...]
weiter lesen...Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die einzige Möglichkeit, die Gefahr einer Wiederholung zu beseitigen und damit den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Strafbewehrung bedeutet, dass der Rechtsverletzer verspricht, im Falle zukünftiger gleichartiger Verstöße eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen (sog. Vertragsstrafeversprechen). Nur durch eine ausreichende Strafbewehrung erfüllt die Unterlassungserklärung die gesetzlichen Anforderungen, um den Unterlassungsanspruch [...]
weiter lesen...Aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten und auch ansonsten wirksamen Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt und der Unterlassungsanspruch des Schutzrechtsinhabers ist erfüllt und die Sache insoweit erledigt. Wird die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt, kann der Verletzte im gerichtlichen Eilverfahren oder durch eine Klage den Erlass eines gerichtlichen Titels (z.B. einer einstweiligen Verfügung [...]
weiter lesen...Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Rechtsverletzer die aufgrund seiner Rechtsverletzung bestehende sog. Wiederholungsgefahr ausräumen und so ggf. einen teuren Rechtsstreit (Unterlassungsklage, einstweiliges Verfügungsverfahren) vermeiden. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ein entsprechendes Verlangen des Verletzten wird ein Vertrag begründet, der den Verletzer verpflichtet, entsprechende Handlungen in Zukunft zu unterlassen und falls er [...]
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