Abmahnung ohne Originalvollmacht nicht zurückweisbar gem. § 174 BGB: In dem Verfahren ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der BGH hat hierzu nun entschieden, dass eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht jedenfalls dann nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Letzteres [...]
weiter lesen...Wenn eine Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, bedarf es keiner Vorlage einer Originalvollmacht. Die Vorschrift des § 174 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall weder direkt, noch analog anwendbar (BGH, Urteil v. 19.5.2010, Az. I ZR 140/08).
weiter lesen...Eine einmal erteilte Vollmacht, also die rechtsgeschäftliche Bestellung eines anderen zum Stellvertreter unterliegt keiner Verjährung, sondern gilt bis zu ihrem Widerruf. Eine „abgelaufene“ bzw. veraltete und deshalb unwirksame Vollmacht gibt es daher nicht.
weiter lesen...Es ist durchaus üblich, dass der Verletzte zunächst Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und anschließend einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung (Abmahnung etc.) beauftragt. Es kann andererseits sein, dass der Rechteinhaber die Rechtsanwälte allgemein beauftragt, Rechtsverletzungen zu verfolgen. Die Vollmacht kann also vor oder nach der Rechtsverletzung unterzeichnet worden sein. Dies hat keinen Einfluss auf deren [...]
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