Die Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes ist vom Europarecht gedeckt und fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48. Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung zu Zwecken der Strafverfolgung durch Behörden (Richtlinie 2006/24) steht dem nicht entgegen.
voller Nachweis der Rechteinhaberschaft muss nur geführt werden, wenn der als Verletzer in Anspruch genommene über ein pauschales Bestreiten hinaus konkret vorträgt, es handele sich bei dem Titel um eine abweichende Version oder ihm selbst seien Nutzungsrechte an dem Titel von dritter Seite angeboten worden
Streitwert 10.000,- €
Erstattungsanspruch bezüglich Rechtsanwaltskosten besteht unabhängig von zulässigem Erfolgshonorar im Zweifel in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG
LG Köln setzt strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, da sonst Rspr. des BGH zur tatsächlichen Vermutung ("Sommer unseres Lebens") leer läuft. Keine Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG. Streitwert für Film-Upload 50.000,- €
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt, da dieser für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt und sind zusätzlich zu den Abmahnkosten zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Das AG Leipzig korrigierte den von Seite des Vertreters des Rechtsverletzers in der Höhe von nur 200,- € beantragte Streitwerthöhe und die Sache wurde an das LG Leipzig verwiesen.
Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 10.000,- €
LG Düsseldorf bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie
Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens
Das bloße gegenüber Kindern ausgesprochene Verbot, nicht an Tauschbörsen teilzunehmen genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nicht
Streitwert 10.000,- €
Einstweilige Verfügung nach Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung (Streitwert 10.000,- €)
Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Rechteinhabers gegenüber Filesharer erfolgt im Wege der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung einer Pauschallizenz
Zurverfügungstellen eines Internetanschlusses für Haushaltsmitglieder ist adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung und begründet Störerhaftung
Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens
Ermittlung anhand von Hashwert ist ausreichend, da der Hashwert eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes ermöglicht.
Das LG Hamburg hat einer Streitwertbeschwerde, mit der die Höhe des Streitwertes angegriffen wurde, nicht abgeholfen. Der Streitwert i.H.v. 10.000,- € sei aufgrund des hohen Angriffsfaktors bei der öffentlichen zugänglichmachung über sog. Tauschbörsen angemessen.
Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens
Wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung im Urheberrecht nicht anwendbar; Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing anwendbar; werksseitig voreingestelltes Passwort am WLAN-Router unzureichend; Streitwert 10.000,- €
Einstweilige Verfügung bezüglich der Tonaufnahmen "Monsta" und "Somma im Kiez", Streitwert 10.000,- €
Streitwert 10.000,- €
Schadensersatz gegen Filesharer in Höhe von 5001,- € begegnet beim OLG Köln keinen Bedenken und ist angemessen
Streitwert 20.000,- €
Die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über einen bestimmten Internetanschluss spricht für die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber dieses Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale Hamburg genügt den Anforderungen an eine ernsthafte, vorbehaltslose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungerklärung nicht, Streitwert 10.000,- €
Styleheads bezüglich der Tonaufnahme "Monsta" aktiv legitimiert
David Vogt erwirkt einstweilige Verfügung gegen Filesharer wegen “Schöne Neue Welt” (Culcha Candela)
Aktivlegitimation von David Vogt vom LG Düsseldorf bestätigt
Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern setzen nicht erst ein, wenn diese konkrete Kenntnis über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen erlangen
Die von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Rechtsverletzers hinterlegte Schutzschrift führte nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache; Streitwert 10.000,- €